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Fassungsvergleich zu Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen (BRD) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.05.1979 · idF BGBl. Nr. 120/1979 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Angehörige des einen Vertragsstaates können nach den im anderen Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Amtshaftung unter den gleichen Bedingungen Ansprüche geltend machen wie die Angehörigen des anderen Vertragsstaates.