Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände 1
Art. 1neu
in Kraft ab 10.01.1980 · idF BGBl. Nr. 162/1980 Art. 1↗RIS↗
ARTIKEL I
Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bedeutet der Ausdruck „Schaden“ Tod, Körperverletzung oder sonstige Gesundheitsbeeinträchtigung sowie Verlust oder Schädigung des Vermögens eines Staates oder einer natürlichen oder juristischen Person oder des Vermögens einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation;
b) umfaßt der Ausdruck „Start“ den Startversuch;
c) bedeutet der Ausdruck „Startstaat“
i) einen Staat, der einen Weltraumgegenstand startet oder dessen Start durchführen läßt,
ii) einen Staat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen ein Weltraumgegenstand gestartet wird;
d) umfaßt der Ausdruck „Weltraumgegenstand“ die Bestandteile eines Weltraumgegenstandes sowie sein Trägerfahrzeug und dessen Teile.