Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Tschechische R) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 526/1980 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
(1) Die im Artikel 1 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (in der Folge „Übereinkommen“ genannt) genannten Begriffsbestimmungen sind in gleicher Weise auf das vorliegende Abkommen anzuwenden.
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Familienangehörige“ den Ehegatten des Mitglieds einer konsularischen Vertretung, die Kinder und die Eltern des Mitglieds und seines Ehegatten, soweit diese Personen dem Haushalt des Mitglieds angehören.
(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens, die sich auf Angehörige des Entsendestaates beziehen, sind auch auf juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts, die nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates errichtet worden sind oder in ihm ihren Sitz haben, sinngemäß anzuwenden.