Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
Datum der Hinterlegung
Staaten: der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunden:
Äquatorialguinea 24. Juli 1986
Belgien 20. Mai 1986
Benin 28. Mai 1986
Italien 27. Feber 1986
Jamaika 29. Juli 1986
St. Christoph und Nevis 14. Feber 1986
Belgien:
1. Die belgische Regierung legt im Hinblick auf die Vorbereitungsarbeiten für die hiemit ratifizierte völkerrechtliche Vereinbarung darauf Wert, zu betonen, daß das Protokoll in der Absicht vereinbart wurde, den durch die humanitären Rechtsbestimmungen gewährten Schutz ausschließlich bei Verwendung konventioneller Waffen zu erweitern, unbeschadet der völkerrechtlichen Bestimmungen über die Verwendung anderer Arten von Waffen.
2. Die belgische Regierung hat in Anbetracht des Artikels 43 Absatz 3 (Streitkräfte) und der Sonderstellung der belgischen Gendarmerie beschlossen, den Hohen Vertragsparteien die nachfolgenden Informationen über die Aufgaben, die der belgischen Gendarmerie in Zeiten bewaffneter Konflikte zukommen, zu übermitteln. Sie ist der Auffassung, daß diese Mitteilung, was die Gendarmerie betrifft, den Erfordernissen von Artikel 43 hinreichend entspricht.
a) Die belgische Gendarmerie, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zum Vollzug der Gesetze eingesetzt worden ist, ist eine öffentliche Truppe, die laut nationaler Gesetzgebung zu den Streitkräften gehört und somit dem Begriff der „Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei” im Sinne des Artikels 43 des Protokolls I entspricht. Folglich besitzen die Angehörigen der Gendarmerie in Zeiten eines internationalen bewaffneten Konfliktes den Status von „Kombattanten” im Sinne dieses Protokolls.
b) In Ergänzung zur vorliegenden Mitteilung möchte die belgische Regierung die Aufgaben klarstellen, die der Gendarmerie in Kriegszeiten von Gesetzes wegen zukommen. Diese Aufgaben sind im „Gendarmeriegesetz” vom 2. Dezember 1957 (kundgemacht am 12. Dezember 1957 im belgischen Staatsanzeiger) angeführt.
„63. Die Gendarmerie beteiligt sich an der inneren
Landesverteidigung in dem vom Minister für nationale Verteidigung, vom Minister für Justiz und vom Minister für Inneres gemeinsam festgelegten Ausmaß.
64. Für die Dauer des Kriegszustandes stellt die Gendarmerie als
„prevotes” (Feldgendarmerieeinheiten) bezeichnete Abteilungen, die mit der Aufrechterhaltung der Ordnung und Polizeifunktionen für die anderen Streitkräfte beauftragt sind.
66. Für die Dauer des Kriegszustandes hält die Gendarmerie
ständigen Kontakt mit den Militärauditoren.
67. Für die Dauer des Kriegszustandes kann die Gendarmerie von den Militärauditoren mit der Überbringung von Vorladungen an Parteien oder Zeugen beauftragt werden.”
c) Die belgische Regierung legt Wert darauf, hervorzuheben, daß die Gendarmerie selbst in Kriegszeiten als vorrangige Verpflichtung die ihr durch Artikel 1 des „Gendarmeriegesetzes” übertragene allgemeine Aufgabe beibehält.
a) behält die Gendarmerie ihre normale Aufgabe, nämlich die Aufrechterhaltung der Ordnung und den Vollzug der Gesetze, bei;
b) bleiben, unbeschadet des Artikels 63 des Gendarmeriegesetzes und der Bestimmungen, die sich aus dessen Durchführung ergeben, alle Gendarmerietruppen, und zwar sowohl die mobilen als auch die territorialen, dem Kommandanten der Gendarmerie unterstellt. Dieser setzt sie ein und disloziert sie nach den Erfordernissen der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Justiz. Ebenso geht jedes untergeordnete Organ im Rahmen der ihm zugewiesenen Kompetenzen vor.”
3. Hinsichtlich der Artikel 41, 57 und 58 ist die belgische
Regierung der Auffassung, daß der in Artikel 41 erneut verwendete Ausdruck „precautions utiles” im Hinblick auf die Vorbereitungsarbeiten im Sinne der in den Artikeln 57 und 58 erwähnten „precautions pratiquement possibles” auszulegen, dh. jene, die auf Grund der jeweiligen Umstände getroffen werden können und Erwägungen militärischer ebenso wie humanitärer Art beinhalten.
4. In bezug auf Artikel 44 erklärt die belgische Regierung, daß die
in Absatz 3 beschriebenen Situationen in bewaffneten Konflikten nur in besetztem Gebiet oder in den unter Artikel 1 Absatz 4 des Protokolls fallenden bewaffneten Konflikten auftreten können. Ferner legt die belgische Regierung den in Absatz 3 lit. b dieses Artikels verwendeten Ausdruck „deploiement” („Aufmarsch”) dahingehend aus, daß er jede Bewegung, ob individuell oder kollektiv, zu einem Ort, von dem aus ein Angriff stattfinden soll, umfaßt.
5. Hinsichtlich der Artikel 51 und 57 legt die belgische Regierung
den dort erwähnten militärischen Vorteil als den von einem Angriff in seiner Gesamtheit erwarteten aus.
6. Im Zusammenhang mit Teil IV Abschnitt I des Protokolls legt die
belgische Regierung darauf Wert, hervorzuheben, daß in jedem Falle, in dem ein militärischer Befehlshaber eine Entscheidung zu treffen hat, die für den Schutz von Zivilpersonen oder zivilen oder diesen gleichgestellten Objekten von Belang ist, diese Entscheidung nur auf Grund der sachdienlichen Informationen getroffen werden kann, die zum gegebenen Zeitpunkt verfügbar waren und die es ihm praktisch möglich war, zu diesem Zweck einzuholen.
7. In bezug auf Artikel 96 Absatz 3 erklärt die belgische
Regierung, daß eine Erklärung mit den in Artikel 96 Absatz 3 beschriebenen Wirkungen nur ein Organ abgeben kann, das jedenfalls:
a) von der entsprechenden regionalen zwischenstaatlichen Organisation anerkannt wird und
b) tatsächlich ein Volk vertritt, das in einen bewaffneten Konflikt verwickelt ist, dessen Merkmale der in Artikel 1 Absatz 4 gegebenen Definition und der zum Zeitpunkt der Annahme des Protokolls getroffenen Auslegung der Ausübung des Rechtes auf Selbstbestimmung genau und sinngemäß entsprechen.
Italien: