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Fassungsvergleich zu Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.03.1986 · idF BGBl. Nr. 127/1986 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Ziel dieses Abkommens ist es, die Zusammenarbeit der Vertragschließenden Teile für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung Nikaraguas nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten zu fördern. Diese Zusammenarbeit wird in Form von Projekten und Programmen erfolgen, die Gegenstand gesonderter Vereinbarungen sein werden.