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Fassungsvergleich zu Datenschutzübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Datenschutzübereinkommen 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.07.1988 · idF BGBl. Nr. 317/1988 Art. 1↗RIS↗
KAPITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
GEGENSTAND UND ZWECK
Zweck dieses Übereinkommens ist es, im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei für jedermann ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnortes sicherzustellen, daß seine Rechte und Grundfreiheiten, insbesondere sein Recht auf einen Persönlichkeitsbereich, bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten geschützt werden („Datenschutz“).