Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. Dezember 1988, V 73-84/88-15, V 93-95/88-6, V 103-114/88-12, V 198-200/88-4,
1. die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 3. Juni 1987, LGBl. Nr. 42/1987, betreffend die Höchstzahl von Konzessionen für das Taxi-Gewerbe,
2. die Kundmachung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 1. Juli 1987, mit der die Höchstzahlen von für das Betreiben des Platzfuhrwerks-Gewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeugen kundgemacht werden (verlautbart in der Salzburger Landeszeitung Nr. 19/1987),
als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebungen treten mit Ablauf des 31. Mai 1989 in Kraft.
(3) a) Die Kundmachung vom 1. Juli 1989 ist auch auf jene Tatbestände nicht mehr anzuwenden, die den beim Verfassungsgerichtshof zu V 198/99, 200/88 anhängigen Rechtssachen zugrunde liegen.