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Fassungsvergleich zu Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer Raumflug (UdSSR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer Raumflug (UdSSR) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.03.1989 · idF BGBl. Nr. 113/1989 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ermöglicht einem österreichischen Kosmonauten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens, an einem Raumflug mit einer Gesamtdauer von acht Tagen teilzunehmen und an Bord der Raumstation „Mir“ wissenschaftliche Experimente durchzuführen. Die Experimente werden soweit wie möglich gemeinsam ausgeführt.