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Fassungsvergleich zu Schutz der Opfer des Krieges××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Opfer des Krieges 1
Art. 1neu
in Kraft ab 29.04.1989 · idF BGBl. Nr. 195/1989 Art. 1↗RIS↗
Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten erklärt, sich auch nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit an die Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges (BGBl. Nr. 155/1953, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 580/1986) gebunden zu erachten:
Staaten:                              Datum der Hinterlegung der
Kontinuitätserklärung:
Antigua und Barbuda                    6. Oktober 1986
Kiribati                              5. Jänner 1989