Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
Artikel I
Zusammenlegung von Bezirksgerichten
Die Niederösterreichische Landesregierung stimmt der vorgesehenen, als Anlage 1 angeschlossenen Verordnung der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes 1920 zu.
Anmerkung