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Fassungsvergleich zu VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Höchstzahlen von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerks-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-Schwechat, gesetzwidrig war××

Änderungen zwischen den Fassungen

VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Höchstzahlen von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerks-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-Schwechat, gesetzwidrig war 1
Art. 1neu
in Kraft ab 26.06.1992 · idF BGBl. Nr. 302/1992 Art. 1↗RIS↗
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. März 1992, Zl. V 293-296/91-9, V 311/91-9, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zugestellt am 24. April 1992, ausgesprochen, daß die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Mai 1989, LGBl. Nr. 7001/5-0, über die Höchstzahlen von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerks-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-Schwechat gesetzwidrig war.
Schlagworte
LGBl. Nr. 7001/5-0/1989, BGBl. Nr. 85/1953