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Fassungsvergleich zu Schutz der Opfer des Krieges××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Opfer des Krieges 1
Art. 1neu
in Kraft ab 07.10.1992 · idF BGBl. Nr. 631/1992 Art. 1↗RIS↗
Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunde zu den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges (BGBl. Nr. 155/1953, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 195/1989) hinterlegt bzw. erklärt, sich auch nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit an diese Abkommen gebunden zu erachten:
Staaten:                        Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde bzw.
Kontinuitätserklärung
Bhutan                          10. Jänner 1991
Brunei                          14. Oktober 1991
Kroatien                        11. Mai 1992
Lettland                        24. Dezember 1991
Malediven                      18. Juni 1991
Namibia                        22. August 1991
Slowenien                      26. März 1992
Einer weiteren Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates zufolge wird Rußland als Vertragspartei dieser Abkommen, denen die Sowjetunion am 10. Mai 1954 beigetreten war, angesehen.