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Fassungsvergleich zu Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT 1
Art. 1neu
in Kraft ab 07.05.1993 · idF BGBl. Nr. 293/1993 Art. 1↗RIS↗
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der EUTELSAT haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) (BGBl. Nr. 176/1989, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 271/1991) hinterlegt:
Staaten:                                Datum der Hinterlegung
der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde:
Belgien                                  11. Februar 1992
Liechtenstein                            22. Februar 1993
Norwegen                                13. März 1991
Rumänien                                  2. April 1992
Schweiz                                  9. April 1992
Spanien                                  2. Juli 1992
Vatikanstadt                              9. Juli 1991
Zypern                                  20. Mai 1992
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt:
Deutschland:
Die in Art. 9 Abs. 2 des Protokolls vorgesehene Befreiung von der Einkommensteuer wird nicht Personen gewährt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben.
Norwegen:
Norwegen wird die in Art. 9 Abs. 4, Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 des Protokolls vorgesehenen Privilegien und Immunitäten nicht auf seine eigenen Staatsangehörigen und Personen mit ständigem Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet anwenden.
Schweiz:
Die Schweiz betrachtet als feststellbare Warenumsatzsteuer im Sinne von Art. 4 Abs. 2 des Protokolls die Steuer, die auf der Lieferung von Waren im Werte von mehr als 500 Schweizerfranken an die EUTELSAT erhoben wird.
Spanien:
1. Spanien erklärt hinsichtlich der Steuerbestimmungen gemäß Art. 4 Abs. 2 des Protokolls, daß die Möglichkeit der Erstattung von Steuern und Abgaben angewendet wird.
2. Spanien erklärt, daß gemäß den Bestimmungen des Art. 9 Abs. 4 und Art. 10 Abs. 2 des Protokolls keine Verpflichtung besteht, den eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt die in Art. 9 Abs. 1 lit. b, d, e, f und g des Protokolls vorgesehenen Privilegien und Immunitäten zu gewähren.