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Fassungsvergleich zu Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 2××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 2 1
Art. 1neu
in Kraft ab 02.06.1993 · idF BGBl. Nr. 333/1993 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
(1) Niemand, der der Jurisdiktion eines Vertragsstaates dieses Fakultativprotokolls untersteht, darf hingerichtet werden.
(2) Jeder Vertragsstaat ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Todesstrafe in seinem Hoheitsbereich abzuschaffen.