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Fassungsvergleich zu Errichtung und Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung und Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 21.05.1994 · idF BGBl. Nr. 501/1994 Art. 1↗RIS↗
Artikel I
Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand der Vereinbarung sind die Errichtung und die Erhaltung des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems).