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Fassungsvergleich zu VfGH-Aufhebung eines Erlasses××

Änderungen zwischen den Fassungen

VfGH-Aufhebung eines Erlasses 1
Art. 1neu
in Kraft ab 07.12.1994 · idF BGBl. Nr. 954/1994 Art. 1↗RIS↗
Der Verfassungsgerichtshof hat den Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom 22. Oktober 1980 betreffend gesellschaftliche und gesellige Veranstaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes als Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung Nr. 266, mit Erkenntnis vom 15. März 1993, Z V 94/92-6, als gesetzwidrig aufgehoben. Der Erlaß ist daher nicht mehr anzuwenden.