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Fassungsvergleich zu Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen 1
Art. 1neu
in Kraft ab 08.03.1995 · idF BGBl. Nr. 159/1995 Art. 1↗RIS↗
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden zum Europäischen Übereinkommen betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen (BGBl. Nr. 490/1981) hinterlegt:
Staaten:                      Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- oder Annahmeurkunde:
Dänemark                          7. März 1984
Finnland                        27. Februar 1991
Frankreich                      27. Februar 1984
Liechtenstein                    26. Jänner 1984
San Marino                      22. März 1989
Slowenien                        27. Mai 1994
Spanien                          23. Juni 1989
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen abgegeben:
Frankreich:
1. Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß sie Art. 4 Abs. 1 lit. a dahingehend auslegt, daß er nicht auf Personen anwendbar ist, denen die Freiheit entzogen ist.
2. Für die Anwendung von Art. 4 Abs. 1 müssen die in Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens genannten ausländischen Staatsangehörigen mit den für die Einreise nach Frankreich erforderlichen Reisedokumenten ausgestattet sein und gegebenenfalls das erforderliche Visum haben. Die aus dem französischen Hoheitsgebiet ausgewiesenen Ausländer müssen überdies ein sogenanntes „Sondervisum“ haben. Diese Visa werden innerhalb kürzester Zeit von den zuständigen französischen Konsularvertretern ausgestellt, vorbehaltlich der Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens.
3. Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß sie auf Grund der Bestimmungen des Art. 4 Abs. 4 den Abs. 2 lit. a dieses Artikels so auslegt, daß er auf französischem Hoheitsgebiet nicht auf Personen anwendbar ist, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Frankreich haben.
Liechtenstein:
Die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 2 lit. a finden auf Staatsangehörige von Liechtenstein keine Anwendung.
Spanien:
Die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 2 finden auf die eigenen Staatsangehörigen keine Anwendung.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde