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Fassungsvergleich zu Einsparung von Energie (Bund – Länder)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einsparung von Energie (Bund – Länder) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 15.06.1995 · idF BGBl. Nr. 388/1995 Art. 1↗RIS↗
ABSCHNITT I
Artikel 1
Allgemeine Verpflichtung
Die Vertragsparteien kommen unter Bedachtnahme auf bestehende staatsvertragliche Verpflichtungen Österreichs, insbesondere betreffend eine Reduzierung der CO2-Emissionen, überein, zur Steigerung der Effizienz des Energiesystems alle möglichen Energiesparpotentiale auszuschöpfen und zu diesem Zweck, dem Grundsatz des kooperativen Bundesstaates entsprechend, die Instrumente auf Bundes- und Landesebene bestmöglich abzustimmen. Zu diesem Zweck werden Bund und Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit Rechtsvorschriften für eine effiziente Nutzung von Energie die zur Durchführung der in den Abschnitten II bis VII enthaltenen Regelungen erlassen.
Schlagworte
Bundesebene