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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Italien) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.08.1995 · idF BGBl. Nr. 421/1995 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern, indem sie die betreffenden Initiativen, die von den im folgenden Artikel 2 angeführten Körperschaften ergriffen werden, unterstützen.