Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Errichtung des Gerichtshofs
Es wird ein Vergleichs- und Schiedsgerichtshof errichtet, der die Aufgabe hat, durch das Mittel des Vergleichs und gegebenenfalls der Schiedsgerichtsbarkeit die Streitigkeiten beizulegen, die ihm gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterbreitet werden.