Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen (Bund – NÖ, Wien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen (Bund – NÖ, Wien) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 02.02.1997 · idF BGBl. I Nr. 17/1997 Art. 1↗RIS↗
Artikel I
Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand der Vereinbarung ist die Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks im Bereich der Donau-Auen in und östlich von Wien unter Wahrung der Funktion der Donau als internationale Wasserstraße und der Sicherung der Grundwasservorkommen für die Trinkwasserversorgung.