Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
Artikel 1
Außer den in Art. 18 des Allgemeinen Abkommens vorgesehenen Vorrechten und Immunitäten genießen die Richter für sich selbst, ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die nach dem Völkerrecht diplomatischen Vertretern gewährt werden.