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Fassungsvergleich zu Vorrechte und Immunitäten des Europarates (Protokoll)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorrechte und Immunitäten des Europarates (Protokoll) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.11.1998 · idF BGBl. III Nr. 140/1998 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Außer den in Art. 18 des Allgemeinen Abkommens vorgesehenen Vorrechten und Immunitäten genießen die Richter für sich selbst, ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die nach dem Völkerrecht diplomatischen Vertretern gewährt werden.