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Fassungsvergleich zu Beglaubigungsvertrag (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Beglaubigungsvertrag (Deutschland) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 14.07.1924 · idF BGBl. Nr. 139/1924 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1.
Urkunden, die von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des einen vertragschließenden Staates ausgestellt wurden, bedürfen zum Gebrauch im Gebiete des anderen Staates keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde versehen sind.