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Fassungsvergleich zu Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst××

Änderungen zwischen den Fassungen

Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst 1
Art. 1neu
in Kraft ab 04.12.1923 · idF BGBl. Nr. 75/1924 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1.
Die unterzeichneten Vertragsstaaten verpflichten sich, die Rechte des literarischen und künstlerischen Eigentums gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens anzuerkennen und zu schützen.
Schlagworte
Urheberrecht