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Fassungsvergleich zu Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 03.06.1928 · idF BGBl. Nr. 158/1928 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, in den Fällen und unter den Bedingungen des vorliegenden Übereinkommens einander die Personen auszuliefern, die wegen einer der im Artikel 2 aufgezählten, auf dem Gebiete des einen der vertragschließenden Teile begangenen strafbaren Handlung verurteilt worden sind oder verfolgt werden und die sich auf dem Gebiete des anderen Teiles befinden.