Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
2. Was die Erfüllung der in den Gesetzen des Ursprungslandes des Werkes vorgeschriebenen Bedingungen und Formalitäten betrifft, erklärt die Regierung von Siam, an Stelle des Artikels 4, Absatz 2, des Übereinkommens vom Jahre 1908 den Artikel 2, Absatz 2, des in Bern am 9. September 1886 unterzeichneten Übereinkommens anzuwenden.
3. Was das ausschließliche Recht der Autoren betrifft, Übersetzungen von ihren Werken anzufertigen oder die Ermächtigung dazu zu erteilen, erklärt die Regierung von Siam, an Stelle des Artikels 8 des Übereinkommens vom Jahre 1908 den Artikel 5 des in Bern am 9. September 1886 unterzeichneten Übereinkommens in der Fassung des Artikels 1, Z. III, der Pariser Zusatzakte vom 4. Mai 1896 anzuwenden.
4. Was den Abdruck von Aufsätzen aus Zeitungen und Zeitschriften betrifft, erklärt die Regierung von Siam, an Stelle des Artikels 9 des Übereinkommens vom Jahre 1908 den Artikel 7 des in Bern am 9. September 1886 unterzeichneten Übereinkommens in der Fassung des Artikels 1, Z. IV, der Pariser Zusatzakte vom 4. Mai 1896 anzuwenden.
5. Was die öffentliche Aufführung von dramatischen und dramatischmusikalischen Werken sowie die öffentliche Aufführung von musikalischen Werken betrifft, erklärt die Regierung von Siam, an Stelle des Artikels 11 des Übereinkommens vom Jahre 1908 den Artikel 9 des in Bern am 9. September 1886 unterzeichneten Übereinkommens und die Zahl 2 des Schlußprotokolls gleichen Datums zum letztgenannten Übereinkommen anzuwenden.
6. Was die Anwendung des Übereinkommens vom Jahre 1908 auf Werke betrifft, die im Augenblick des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in ihrem Ursprungslande noch nicht Gemeingut geworden sind, erklärt die Regierung von Siam, an Stelle des Artikels 18 des genannten Übereinkommens vom Jahre 1908 den Artikel 14 des in Bern am 9. September 1886 unterzeichneten Übereinkommens und die Zahl 4 des Schlußprotokolls gleichen Datums zum letztgenannten Übereinkommen in der Fassung des Artikels 2, Z. II, der Pariser Zusatzakte vom 4. Mai 1896 anzuwenden.