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Fassungsvergleich zu Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen (Vereinigtes Königreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen (Vereinigtes Königreich) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 12.02.1932 · idF BGBl. Nr. 45/1932 Art. 1↗RIS↗
I. Vorbemerkung.
Artikel 1.
a) Dieses Akommen findet nur auf Zivil- und Handelssachen einschließlich nichtstreitiger Sachen Anwendung.
b) In diesem Abkommen sollen die Worte:
1. „Gebiet eines (oder des anderen) Hohen Vertragschließenden Teiles“ dahin verstanden werden, daß sie stets jedes der Gebiete desjenigen Hohen Vertragschließenden Teiles bedeuten, auf die das Abkommen jeweils anzuwenden ist;
2. „Angehöriger eines (oder des andern) Hohen Vertragschließenden Teiles“ mit Beziehung auf Seine Majestät den König von Großbritannien, Irland und der britischen überseeischen Länder, Kaiser von Indien, alle wo immer wohnhaften Untertanen Seiner Majestät bedeuten.