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Fassungsvergleich zu Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.1934 · idF BGBl. Nr. 289/1932 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1.
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich gegenseitig, zur Lösung der in den folgenden Artikeln bezeichneten Fragen des internationalen Wechselprivatrechts die in diesen Artikeln enthaltenen Bestimmungen anzuwenden.
Anmerkung
Österreich entspricht dieser Verpflichtung durch die Art. 91 bis 98 Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49/1955. Die Bestimmungen sind durch das IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978, unberührt geblieben (siehe § 52 Z 2 leg. cit.).