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Fassungsvergleich zu Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.10.1956 · idF BGBl. Nr. 212/1956 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
(1) Auf dem Gebiet eines der vertragschließenden Teile gefällte gerichtliche Entscheidungen über Unterhaltsansprüche in Geld, die der Kläger oder Antragsteller auf Grund familienrechtlicher Beziehungen geltend gemacht hat, werden auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles nach den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages vollstreckt.
(2) Die Vollstreckung findet statt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Entscheidung stammt von einer gemäß Art. 2 zuständigen Behörde;
b) die Entscheidung ist nach dem Rechte des Staates, in dem sie gefällt wurde, rechtskräftig und vollstreckbar;
c) die Entscheidung stellt nicht bloß eine einstweilige Verfügung, Anordnung oder Maßnahme dar;
d) im Fall einer Versäumnisentscheidung muß die Ladung oder Verfügung, durch die das Verfahren eingeleitet wurde, der unterlegenen Partei ordnungsgemäß und rechtzeitig zugestellt worden sein (Art. 6 Abs. 4);
e) die Entscheidung ist nicht in einem Verfahren ergangen, in dem der Beklagte oder Antragsgegner ausschließlich durch einen Abwesenheitskurator vertreten war;
f) der Entscheidung steht keine in dem Staat, in dem sie vollstreckt werden soll, gefällte rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung entgegen.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Bruchteilstitel iS des § 10a EO, RGBl. Nr. 79/1896, fallen nicht darunter (vgl. das Zusatzprotokoll P I)
Schlagworte
Versäumungsurteil, res iudicata, entschiedene Rechtssache, Exekutionsordnung