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Fassungsvergleich zu Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 02.07.1957 · idF BGBl. Nr. 108/1957 Art. 1↗RIS↗
ARTIKEL I
Jeder vertragschließende Staat verpflichtet sich, alle Bestimmungen zu treffen, die notwendig sind, um einen ausreichenden und wirksamen Schutz der Rechte der Urheber und anderer Inhaber von Urheberrechten an den Werken der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst, wie beispielsweise an Schriftwerken, an musikalischen, dramatischen und kinematographischen Werken, sowie an Werken der Malerei, an Stichen und an Werken der Bildhauerei, zu gewähren.