Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.03.1959 · idF BGBl. Nr. 47/1959 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1.
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich gegenseitig, zur Lösung der in den folgenden Artikeln bezeichneten Fragen des internationalen Scheckprivatrechts die in diesen Artikeln enthaltenen Bestimmungen anzuwenden.
Anmerkung
Österreich entspricht dieser Verpflichtung durch die Art. 60 bis 66 Scheckgesetz 1955, BGBl. Nr. 50/1955. Diese Bestimmungen sind durch das IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978, unberührt geblieben (siehe § 52 Z 3 IPRG).