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Fassungsvergleich zu Auslieferung von Verbrechern – Zusatzabkommen (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung von Verbrechern – Zusatzabkommen (Belgien) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.04.1960 · idF BGBl. Nr. 56/1960 Art. 1↗RIS↗
Artikel I.
Der Artikel 2 jedes der genannten Verträge wird durch folgende Bestimmung ergänzt:
36. Unerlaubter Handel mit Suchtgiften, so wie es im Artikel 2 des am 26. Juni 1936 in Genf unterzeichneten Internationalen Übereinkommens zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften vorgesehen ist.