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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Tschechische R) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 309/1962 Art. 1↗RIS↗
I. TEIL
Rechtsschutz, Zustellung und Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen
Rechtsschutz
Artikel 1
(1) Die Angehörigen des einen Vertragsstaates haben auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter denselben Bedingungen wie Inländer auftreten.
(2) Die Bestimmungen dieses Vertrages über die Angehörigen eines der Vertragsstaaten beziehen sich auch auf juristische Personen einschließlich Handelsgesellschaften, die nach der Rechtsordnung des einen der Vertragsstaaten errichtet worden sind und ihren Sitz auf dessen Gebiet haben.