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Fassungsvergleich zu Nachlaßangelegenheiten (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nachlaßangelegenheiten (Ungarn) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 26.09.1967 · idF BGBl. Nr. 306/1967 Art. 1↗RIS↗
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Anwendungsbereich
Dieser Vertrag gilt für die Behandlung der Nachlässe österreichischer Staatsbürger, die in der Ungarischen Volksrepublik ihren letzten Wohnsitz gehabt oder dort Vermögen hinterlassen haben, und der Nachlässe ungarischer Staatsbürger, die in der Republik Österreich ihren letzten Wohnsitz gehabt oder dort Vermögen hinterlassen haben.