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Fassungsvergleich zu Hoheitszeichen - Japan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Hoheitszeichen - Japan 1
Art. 1neu
in Kraft ab 05.04.1969 · idF BGBl. Nr. 107/1969 Art. 1↗RIS↗
Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf die Flagge Japans und auf das Wappen des Kaisers Anwendung findet, deren Darstellungen im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, BGBl. Nr. 320/1935, betreffend die Wappen und Flaggen Japans, ihre Wirksamkeit.