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Fassungsvergleich zu Europäisches Auslieferungsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Auslieferungsübereinkommen 1
Art. 1neu
in Kraft ab 19.08.1969 · idF BGBl. Nr. 320/1969 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
AUSLIEFERUNGSVERPFLICHTUNG
Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme der Sicherung und Besserung gesucht werden.