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Fassungsvergleich zu Kurzbezeichnung - UPOV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kurzbezeichnung - UPOV 1
Art. 1neu
in Kraft ab 18.08.1971 · idF BGBl. Nr. 322/1971 Art. 1↗RIS↗
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird kundgemacht, daß die Bezeichnung UPOV als Kurzbezeichnung des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Union internationale pour la protection des obtentions vegetales) von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.