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Fassungsvergleich zu Amtliches Gewährzeichen - Spanien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtliches Gewährzeichen - Spanien 1
Art. 1neu
in Kraft ab 14.01.1972 · idF BGBl. Nr. 14/1972 Art. 1↗RIS↗
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf ein spanisches Gewährzeichen für Exportartikel Anwendung findet, das im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.