Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Griechenland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Griechenland) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 19.08.1972 · idF BGBl. Nr. 378/1972 Art. 1↗RIS↗
Artikel I
Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um in wirksamer Weise nach Maßgabe dieses Abkommens die Bezeichnungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft, die aus dem Gebiet des anderen Vertragsstaates stammen, gegen unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr zu schützen.