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Fassungsvergleich zu Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen - Durchführung (Griechenland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen - Durchführung (Griechenland) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 19.08.1972 · idF BGBl. Nr. 379/1972 Art. 1↗RIS↗
Art. 1
In der Anlage A dieses Übereinkommens sind die österreichischen, in der Anlage B die griechischen Bezeichnungen angeführt, die durch das Abkommen vom 5. Juni 1970 zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft geschützt werden.