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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Ukraine)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Ukraine) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 24.08.1991 · idF BGBl. Nr. 112/1972 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Die Staatsangehörigen jedes der Vertragschließenden Teile haben auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Vertragschließenden Teiles auftreten; unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit sind sie von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten befreit.