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Fassungsvergleich zu Strafrechtsanpassungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafrechtsanpassungsgesetz 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.1975 · idF BGBl. Nr. 422/1974 Art. 1↗RIS↗
Artikel I
(1) Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches ist auch auf Taten anzuwenden, die in anderen auf Gesetzesstufe stehenden, als Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften, im folgenden als Bundesgesetze bezeichnet, mit gerichtlicher Strafe bedroht werden, soweit diese Gesetze nichts anderes bestimmen.
(2) § 7 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ist auf eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, wonach eine Tat vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches als Vergehen oder Übertretung mit Strafe bedroht war, nur anzuwenden, wenn diese Bestimmung mit oder nach dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches ausdrücklich geändert worden ist.