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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 20.02.1974 · idF BGBl. Nr. 79/1974 Art. 1↗RIS↗
Erster Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Freier Zutritt zu den Gerichten
(1) Die Angehörigen des einen Vertragsstaates haben auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen wie Angehörige dieses Vertragsstaates auftreten.
(2) Absatz 1 ist auf juristische Personen einschließlich Handelsgesellschaften entsprechend anzuwenden, die ihren Sitz in einem der Vertragsstaaten haben.