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Fassungsvergleich zu Auslieferung (Australien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung (Australien) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.02.1987 · idF BGBl. Nr. 661/1986 Art. 1↗RIS↗
ARTIKEL 1
Jede Vertragschließende Partei verpflichtet sich, der anderen Vertragschließenden Partei gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages Personen auszuliefern, deren Auslieferung zum Zweck der Strafverfolgung oder der Verhängung oder Vollstreckung einer Strafe im ersuchenden Staat wegen einer oder mehrerer der in Artikel 3 beschriebenen strafbaren Handlungen begehrt wird.