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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht 1
Art. 1neu
in Kraft ab 03.06.1975 · idF BGBl. Nr. 387/1975 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Dieses Übereinkommen bestimmt das auf die außervertragliche zivilrechtliche Haftung aus einem Straßenverkehrsunfall anzuwendende Recht, unabhängig von der Art des Verfahrens, in dem darüber befunden wird.
Unter Straßenverkehrsunfall im Sinne dieses Übereinkommens ist jeder Unfall zu verstehen, an dem ein oder mehrere Fahrzeuge, ob Motorfahrzeuge oder nicht, beteiligt sind und der mit dem Verkehr auf öffentlichen Straßen, auf öffentlich zugänglichem Gelände oder auf nichtöffentlichem, aber einer gewissen Anzahl befugter Personen zugänglichem Gelände zusammenhängt.
Anmerkung
Zur Frage, ob die Kollisionsnormen des Übereinkommens zwingend sind oder von den Parteien kraft Rechtswahl ausgeschlossen werden können, nimmt das Übereinkommen nicht ausdrücklich Stellung.
Schlagworte
Kollisionsrecht, Kraftfahrzeug, Deliktshaftung