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Fassungsvergleich zu Haager Minderjährigenschutzübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Haager Minderjährigenschutzübereinkommen 1
Art. 1neu
in Kraft ab 11.05.1975 · idF BGBl. Nr. 446/1975 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind, vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 Absatz 3, dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen zu treffen.
Anmerkung
1. Zum Begriff „Minderjähriger“ i.S. des Übereinkommens siehe Art. 12.
2. Bezüglich Mehrstaater siehe § 9 Abs. 1 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978.
3. Umfasst sind grundsätzlich alle privat und öffentlich-rechtlichen Maßnahmen, die im Interesse des Kindes erforderlich sind und dem sozialen Ziel dienen, die Rolle der Eltern zu korrigieren, zu ergänzen und zu ersetzen. Nicht darunter fallen allerdings Verfügungen, die selbständigen Sachgebieten zuzuordnen sind, wie Feststellung des Eintritts der Legitimation, Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten, Adoptionsbewilligung, Volljährigerklärung, Erklärung der Ehemündigkeit und Maßregeln auf Grund des Jugendstrafrechts.
Schlagworte
Internationale Zuständigkeit, inländische Gerichtsbarkeit