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Fassungsvergleich zu Amtliche Gewährzeichen - Niederlande××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtliche Gewährzeichen - Niederlande 1
Art. 1neu
in Kraft ab 14.07.1976 · idF BGBl. Nr. 351/1976 Art. 1↗RIS↗
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf drei niederländische amtliche Gewährzeichen für Butter und auf zwei niederländische amtliche Gewährzeichen für Milchpulver Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.