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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 26.05.1980 · idF BGBl. Nr. 179/1980 Art. 1↗RIS↗
KAPITEL I
Artikel 1
Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens Auskünfte über ihr Strafrecht, ihr Strafverfahrensrecht und ihre Gerichtsverfassung auf diesem Gebiet, einschließlich der Strafverfolgungsbehörden, sowie über ihr Strafvollzugsrecht zu erteilen. Dies gilt für alle Verfahren wegen strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung im Zeitpunkt, in dem um Auskunft ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
Anmerkung
Die Bestimmung setzt nicht voraus, daß die Rechtsvorschriften, um deren Auskunft ersucht wird, zur Zeit der Auskunftserteilung noch in Geltung stehen.