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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (Polen) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.05.1980 · idF BGBl. Nr. 145/1980 Art. 1↗RIS↗
Erster Abschnitt
RECHTSHILFE
Artikel 1
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft nach den Bestimmungen dieses Vertrages Rechtshilfe in Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Handlungen zu leisten.