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Fassungsvergleich zu Amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen - Belgien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen - Belgien 1
Art. 1neu
in Kraft ab 27.05.1981 · idF BGBl. Nr. 242/1981 Art. 1↗RIS↗
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf belgische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen Anwendung findet, und zwar auf
1. den Kontrollstempel des Schatzamtes des Ministeriums für Finanzen für Wertpapiere, die vom Staat ausgegeben werden oder für die der Staat die Garantie übernimmt,
2. das Münzzeichen des königlichen Münzamtes (behelmter Kopf des Erzengels Michael),
3. amtliche Punzierungszeichen für Edelmetallwaren,
die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.